definitive Rechtsöffnung | Beschwerde Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 14. August 2019 an das Regionalgericht Imboden liessen B._____ und C._____ ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in den gegen A.1_____ (Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden vom 4. Juli 2019) und gegen A.2_____ (Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betrei- bungsamtes Imboden vom 9. August 2019) eingeleiteten Betreibungen, und zwar je für den Betrag von CHF 750.00 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2019 bzw. 9. Au- gust 2019, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.1_____, stellen. Sie stützten sich dabei auf zwei Entscheide des D._____ vom
19. April 2017 und 7. September 2017, mit denen A.1_____/A.2_____ jeweils zur Tragung der in den betreffenden Verfahren angefallenen Prozesskosten verpflich- tet wurden. Hintergrund der beiden Verfahren bildete eine Auseinandersetzung von A.1_____ mit der E._____, für welche B._____ und C._____ tätig waren. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2019 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 30. September 2019, 14.30 Uhr, vorgeladen und A.1_____ Gelegenheit eingeräumt, bis zur Verhandlung schriftlich Stellung zu nehmen. Eine identische Aufforderung erging in den beiden parallel anhängig ge- machten Verfahren Proz. Nr. 335-2019-122 und Proz. 335-2019-123. C. Nachdem A.1_____ sich mit Eingabe vom 2. September 2019 bereits schriftlich hatte vernehmen lassen, fand am vorgesehenen Termin die Rechtsöff- nungsverhandlung statt, an welcher sowohl der Rechtsvertreter von B._____ und C._____ als auch A.1_____ teilnahmen. In der Folge erkannte die Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Imboden mit gleichentags gefälltem und am 28. Okto- ber 2019 schriftlich begründetem Entscheid, was folgt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird
a) der Rechtsvorschlag von A.1_____ beseitigt und in der Betreibungs- Nr. _____ des Betreibungsamts Imboden die definitive Rechtsöff- nung für den Betrag von CHF 750.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juli 2019 erteilt.
b) der Rechtsvorschlag von A.2_____ beseitigt und in der Betreibungs- Nr. _____ des Betreibungsamts Imboden die definitive Rechtsöff- nung für den Betrag von CHF 750.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Au- gust 2019 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.00 gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A.1_____ und A.2_____. Sie werden je zur Hälfte und unter deren solidarischer Haf- tung bei den Gläubigern und gesuchstellenden Parteien unter Regres- serteilung auf A.1_____ und A.2_____ erhoben.
3 / 11 Ausseramtlich haben A.1_____ und A.2_____ unter solidarischer Haf- tung den Gläubigern und gesuchstellenden Parteien je eine ausser- amtliche Entschädigung von CHF 482.65 zu entrichten. 3. (Rechtsmittel). 4. (Mitteilung). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.1_____ und A.2_____ mit Entscheid des D._____ vom 19. April 2017 zur Zahlung einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 600.00 an B._____ und C._____ verurteilt worden seien. Im Urteil sei mit Bezug auf diese ausseramtliche Entschädigung keine solidarische Haftung von A.1_____ und A.2_____ enthalten, weshalb diese je für ihren Anteil, d.h. für den Betrag von CHF 300.00, haften würden. Mit Entscheid des D._____ vom 7. September 2017 seien A.1_____ und A.2_____ sodann zur Übernahme der von den Gesuchstellern vorgeschossenen Gerichtskosten im Betrag von CHF 400.00 und zur Zahlung einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 500.00 an B._____ und C._____ verurteilt worden. Auch dieser Entscheid schweige sich darüber aus, ob A.1_____ und A.2_____ solidarisch oder anteilmässig haften würden, so dass wiederum jeder für seinen Anteil, d.h. für den Betrag von CHF 450.00 hafte. Beide Entscheide seien gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigungen vom 3. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen und würden für die darin festgesetzten Beträge einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Den durch die genannten Entscheide ausgewiesenen Forderungen halte A.1_____ in seiner Stellungnahme vom 5. September 2019, die sich auf alle drei beim Regionalgericht Imboden hän- gigen Rechtsöffnungsverfahren beziehe, entgegen, er habe in der Zeit vom 10. März 2011 bis 1. August 2019 nie ein gültiges Urteil im Kanton O.2_____ bekom- men und er akzeptiere keine Urteile, die er nie erhalten habe. Diesen Ausführun- gen würden indessen die Vollstreckbarkeitsbescheinigungen entgegenstehen. Nachdem A.1_____ sodann weder den Nachweis der Tilgung bzw. Stundung er- bracht noch Verjährung geltend gemacht habe und A.2_____ mangels Beteiligung am Verfahren gar keine Einwände geltend gemacht habe, sei das Rechtsöff- nungsgesuch antragsgemäss gutzuheissen. In den beiden parallel geführten Rechtsöffnungsverfahren (Proz. Nr. 335-2019-122 und Proz. 335-2019-123) wurde den dortigen Gesuchstellern mit jeweils am sel- ben Tag gefällten und mitgeteilten Entscheiden ebenfalls die definitive Rechtsöff- nung erteilt. D. Gegen die drei Entscheide vom 30. September 2019 erhob A.1_____ mit Eingabe vom 1. November 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Schreiben vom 4. November 2019 wurde er darauf hinge-
4 / 11 wiesen, dass in den drei Rechtsöffnungsverfahren unterschiedliche Gegenparteien involviert seien, weshalb eine Vereinigung derselben vor zweiter Instanz ausge- schlossen und (unter Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist) je eine separa- te Beschwerde einzulegen sei. Zudem wurde er auf die formellen Anforderungen für die Begründung der Beschwerde (Art. 321 ZPO) aufmerksam gemacht. Da die Eingabe vom 1. November 2019 einen auf weite Strecken ungebührlichen Inhalt aufwies, wurde A.1_____ unter Hinweis auf Art. 132 ZPO ausserdem angedroht, dass seine Beschwerde als nicht erfolgt gelten würde, falls die verbesserten Ein- gaben erneut ungebührliche Äusserungen enthalten würden. E. Mit Eingabe vom 7. November 2019 (Poststempel) kam A.1_____ der Auf- forderung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift mit Bezug auf den im Verfahren Proz. Nr. 335-2019-124 ergangenen Entscheid nach. Begrün- dend führte er unter anderem aus, er habe ab dem 3. Mai (gemeint wohl 2017) keine Briefe in F._____ Sprache mehr angenommen. Seine Verträge in O.1_____ seien alle in deutscher Sprache gewesen. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 3. Juli 2019 habe er nicht erhalten. Die Kosten von Rechtsanwalt Philipp im Betrage von CHF 965.30 müssten daher von B._____ bezahlt werden. Abschlies- send ersuchte er darum, seiner Beschwerde zuzustimmen und den Entscheid in Würdigung des von ihm dargelegten Sachverhalts zu treffen. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2019 wurde die Vor- instanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort von B._____ und C._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) wurde verzichtet. G. Mit Schreiben vom 8. November 2019 wurde A.1_____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gestützt auf Art. 56 ZPO Frist angesetzt, um zu erklären, ob sich seine Beschwerde auch gegen die Erteilung der Rechtsöffnung in der gegen seine Ehefrau A.2_____ betreffenden Betreibung richte und gegebenenfalls eine schrift- liche Vollmacht seiner Ehefrau nachzureichen, dies mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen würde, dass seine Beschwerde nur für ihn per- sönlich gelte und sich seine Ehefrau nicht am Beschwerdeverfahren beteilige. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 18. November 2019 eine weitere Eingabe ein, worin er – in teilweise wiederum ungebührlicher Art und Weise – geltend machte, seine Ehefrau sei von B._____ und C._____ wie auch vom D._____ in die fraglichen Betreibungen einbezogen worden, obwohl er selber sie nie in seine Briefe an die Gemeinde O.1_____, das D._____, das Regionalgericht Imboden und das Kantonsgericht Graubünden eingebunden habe. Er und seine Frau seien seit dem Jahr 1970 verheiratet und würden ihre Vollmachten bald fünfzig Jahre
5 / 11 besitzen. In dieser Zeit ab dem Jahr 2010 habe nicht eine Person mit seiner Un- terschrift Verantwortung übernommen. Alle Prozesse und Urteile im Kanton O.2_____ seien frei erfunden und willkürlich, weshalb die Schuldbetreibung sofort einzustellen sei. H. Mit Eingabe vom 25. November 2019 (Poststempel) gelangte der Be- schwerdeführer erneut an das Kantonsgericht und brachte unter dem Titel "Aber- kennungsklage für Rechtsöffnungsbegehren und alle: Betreibungen, Prozesse, Urteile von allen Ämter vom Kanton O.2_____. Alle Verfahren, Urkunden und Ent- scheide vom Regionalgericht Imboden von Frau G._____ sind ungültig, wir meine Frau und ich haben nie ein schriftliches Urteil bekommen!" vor, im Kanton O.2_____ in der Zeit vom 15. Mai 2017 bis 30. Oktober 2019 nie ein gültiges Urteil bekommen zu haben. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2019 wurde der Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.00 aufgefor- dert, welcher in der Folge fristgerecht einging. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2. Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorlie- gend angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 28. Oktober 2019 in schrift- lich begründeter Form mitgeteilt und ging dem Beschwerdeführer am darauffol- genden Tag zu. Mit der am 7. November 2019 der Post übergebene Beschwerde- schrift, welche aufgrund der formellen Mängel der ersten Eingabe vom 1. Novem- ber 2019 einzig massgeblich ist, wurde die genannte Frist folglich gewahrt. Die spätere Eingabe vom 25. November 2019 erfolgte erst nach Ablauf der Beschwer-
6 / 11 defrist und kann daher bei der Beurteilung der Beschwerde keine Berücksichti- gung mehr finden. Soweit der Beschwerdeführer damit nicht bloss seine Be- schwerde ergänzen, sondern effektiv eine Aberkennungsklage hätte erheben wol- len, wäre darauf von vornherein nicht einzutreten, da nach Erteilung der definitiven Rechtsöffnung eine Aberkennungsklage gar nicht zur Verfügung steht und eine Klage auf Nichtbestand der Forderung jedenfalls beim erstinstanzlichen Gericht anhängig zu machen wäre. 1.3. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 18. November 2019 kei- ne schriftliche Vollmacht seiner Ehefrau A.2_____ vorgelegt, scheint aber geltend machen zu wollen, als ihr Ehemann auch ohne schriftliche Vollmacht zu deren Vertretung berechtigt zu sein. Aus der Tatsache, dass er in all seinen Eingaben auch die Betreibung gegen seine Ehefrau aufgeführt hat und er den Einbezug sei- ner Ehefrau in die verschiedenen Gerichtsverfahren dem Sinn nach als unrecht- mässig bezeichnet, ist ausserdem darauf zu schliessen, dass er mit seiner Be- schwerde auch die Erteilung der Rechtsöffnung in der gegen A.2_____ geführten Betreibung anfechten will. Dazu ist er in eigenem Namen allerdings nicht legiti- miert, weshalb auf seine Beschwerde, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 1.b) des angefochtenen Entscheides richtet, nur eingetreten werden könnte, wenn er zur Prozessführung für seine Ehefrau befugt wäre (was er gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO auf entsprechende Aufforderung durch eine Vollmacht hätte nachweisen müssen) oder A.2_____ seine (mangels Vollmacht unwirksamen) Prozesshand- lungen nachträglich genehmigen würde. Auf die Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist kann vorliegend indessen verzichtet werden, da sich die von ihrem Ehe- mann erhobenen Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – ohnehin als unzulässig erweist. 1.4.1. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – un- ter dem Vorbehalt besonderer, im vorliegenden Fall nicht einschlägiger gesetzli- cher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Aus- fällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
7 / 11 1.4.2. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Vorbringen zur Sa- che tätigt, die von seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren abwei- chen, und er in diesem Zusammenhang Urkunden einreicht, welche der Vor- instanz nicht vorgelegen haben, handelt es sich um unzulässige Noven, welche bei der Beurteilung der Beschwerde ausser Betracht bleiben müssen. In seiner erstinstanzlichen Stellungnahme hatte der Beschwerdeführer zwar auf zahlreiche Schriftstücke ("Belege A-R") verwiesen. Gemäss den Feststellungen der Vor- instanz in ihrem Schreiben vom 9. September 2019, welche vom Beschwerdefüh- rer an der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren Proz. Nr. 335-19-122 im Übrigen ausdrücklich bestätigt wurden, hat er diese Belege aber gar nicht einge- reicht. Abgesehen von dem sich auch bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen (überflüssigen) Begehren vom 31. Oktober 2019 um eine schriftliche Entscheidbe- gründung (act. B.7) fallen daher sämtliche mit der Beschwerde eingereichten Do- kumente unter das Novenverbot von Art. 326 ZPO. Dasselbe gilt für die mit der Eingabe vom 18. November 2019 (und mithin erst nach Ablauf der Beschwerde- frist) eingereichten Urkunden. 1.5.1. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechts- anwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie oder entspricht sie nicht den dafür geltenden Anforderungen, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, hat sie einerseits Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des an- gefochtenen Entscheids verlangt werden. Anderseits muss aus der Begründung in jedem Fall hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er le- diglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom
7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro-
8 / 11 zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). 1.5.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nach- frist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzu- bessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substan- tiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O. N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). So genügt bei Laien als Antrag praxisgemäss eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz ent- scheiden soll, und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, bleibt es dabei, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 1.5.3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb es sich um eine Laieneingabe handelt. Seine Beschwerdeschrift enthält keine förmlichen An- träge, sondern einzig die Bitte, seiner Beschwerde zuzustimmen und einen Ent- scheid in Würdigung des von ihm geschilderten Sachverhalts zu treffen. Ein kon- kreter Antrag, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, fehlt. Immerhin lässt sich bei gutem Willen aus den Ausführungen des Beschwerdeführers herauslesen, dass er eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt, so dass das Antragserfordernis noch knapp als erfüllt erachtet werden kann. Schwerer wiegt indessen, dass in der Beschwer- deschrift eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in den recht- lich relevanten Punkten vollständig fehlt, obwohl der Beschwerdeführer nach Ein- gang seiner ersten (ungebührlichen) Beschwerdeschrift ausdrücklich auf die An- forderungen an die Beschwerdebegründung hingewiesen wurde. Statt bloss zu wiederholen, dass er die von den Beschwerdegegnern vorgelegten Urteile nie er- halten habe und in diesem Zusammenhang erstmals (und damit verspätet) vorzu- bringen, in der fraglichen Zeit keine Briefe in F._____ Sprache mehr angenommen zu haben, hätte der Beschwerdeführer aufzeigen müssen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt gestützt auf die ihr vorliegenden Urkunden offensichtlich unrichtig festgestellt und/oder sie den Strafbefehl vom 16. August 2017 zu Unrecht als
9 / 11 Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG erachtet hat. Letztlich wurden somit keine gültigen Beschwerdegründe geltend gemacht, womit es auch für einen Laien an einer genügenden Beschwerdebegründung fehlt. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewie- sen werden. Es kann hierfür vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Grund zu Beanstandungen gibt. So hat die Vorinstanz offensichtlich zu Recht erkannt, dass eine bloss pauschal vorgetragene Behaup- tung, nie ein gültiges Urteil im Kanton O.2_____ erhalten zu haben, nicht geeignet ist, die auf den im Recht liegenden Urteilen bescheinigte Vollstreckbarkeit dersel- ben in Frage zu stellen. Dass der Beschwerdeführer zumindest vom Urteil vom 19. April 2017 zeitnah Kenntnis erhalten hatte, ergibt sich im Übrigen schon darauf, dass er gemäss eigener Darstellung in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme (RG act. I/2 S. 3) auf die "Urteile vom 19. April 2017" eine "Beschwerde Replik" an das Departement de la Justice O.2_____ eingereicht haben will. Allein die Tatsa- che, dass er in der Folge die Entgegennahme weiterer Korrespondenz in F._____ Sprache verweigert hätte, wie der Beschwerdeführer nun (unzulässigerweise) erstmals vor zweiter Instanz vorbringt, würde mit Blick auf die in Art. 138 Abs. 3 ZPO statuierte Zustellfiktion sodann nichts daran ändern, dass ihm auch das Urteil vom 7. September 2017 gehörig eröffnet wurde und dasselbe mit dem unbenütz- ten Ablauf der Frist für ein Begehren um nachträgliche Urteilsbegründung in Rechtskraft erwachsen ist. Am Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahren vorbei gingen sodann die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers vor erster In- stanz, zumal der Rechtsöffnungsrichter die Rechtmässigkeit des zu vollstrecken- den Entscheides nicht mehr zu prüfen hat und die Hintergründe der von den Be- schwerdegegnern erwirkten Urteile für die Frage der Rechtsöffnung ebenso wenig von Relevanz sind wie allfällige Versäumnisse der O.2_____er Behörden in den vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 300.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist den Beschwerdegegnern kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen.
10 / 11 4. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich die vorliegen- de Beschwerde als offensichtlich unzulässig erwiesen hat. Im Übrigen ergibt sich die einzelrichterliche Kompetenz auch aus Art. 7 Abs. 1 lit. a EGzZPO, da der Streitwert im vorliegenden Verfahren den Betrag von CHF 5'000.00 nicht über- schreitet.
11 / 11 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 April 2017 und 7. September 2017, mit denen A.1_____/A.2_____ jeweils zur Tragung der in den betreffenden Verfahren angefallenen Prozesskosten verpflich- tet wurden. Hintergrund der beiden Verfahren bildete eine Auseinandersetzung von A.1_____ mit der E._____, für welche B._____ und C._____ tätig waren. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2019 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 30. September 2019, 14.30 Uhr, vorgeladen und A.1_____ Gelegenheit eingeräumt, bis zur Verhandlung schriftlich Stellung zu nehmen. Eine identische Aufforderung erging in den beiden parallel anhängig ge- machten Verfahren Proz. Nr. 335-2019-122 und Proz. 335-2019-123. C. Nachdem A.1_____ sich mit Eingabe vom 2. September 2019 bereits schriftlich hatte vernehmen lassen, fand am vorgesehenen Termin die Rechtsöff- nungsverhandlung statt, an welcher sowohl der Rechtsvertreter von B._____ und C._____ als auch A.1_____ teilnahmen. In der Folge erkannte die Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Imboden mit gleichentags gefälltem und am 28. Okto- ber 2019 schriftlich begründetem Entscheid, was folgt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird
a) der Rechtsvorschlag von A.1_____ beseitigt und in der Betreibungs- Nr. _____ des Betreibungsamts Imboden die definitive Rechtsöff- nung für den Betrag von CHF 750.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juli 2019 erteilt.
b) der Rechtsvorschlag von A.2_____ beseitigt und in der Betreibungs- Nr. _____ des Betreibungsamts Imboden die definitive Rechtsöff- nung für den Betrag von CHF 750.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Au- gust 2019 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.00 gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A.1_____ und A.2_____. Sie werden je zur Hälfte und unter deren solidarischer Haf- tung bei den Gläubigern und gesuchstellenden Parteien unter Regres- serteilung auf A.1_____ und A.2_____ erhoben.
3 / 11 Ausseramtlich haben A.1_____ und A.2_____ unter solidarischer Haf- tung den Gläubigern und gesuchstellenden Parteien je eine ausser- amtliche Entschädigung von CHF 482.65 zu entrichten. 3. (Rechtsmittel). 4. (Mitteilung). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.1_____ und A.2_____ mit Entscheid des D._____ vom 19. April 2017 zur Zahlung einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 600.00 an B._____ und C._____ verurteilt worden seien. Im Urteil sei mit Bezug auf diese ausseramtliche Entschädigung keine solidarische Haftung von A.1_____ und A.2_____ enthalten, weshalb diese je für ihren Anteil, d.h. für den Betrag von CHF 300.00, haften würden. Mit Entscheid des D._____ vom 7. September 2017 seien A.1_____ und A.2_____ sodann zur Übernahme der von den Gesuchstellern vorgeschossenen Gerichtskosten im Betrag von CHF 400.00 und zur Zahlung einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 500.00 an B._____ und C._____ verurteilt worden. Auch dieser Entscheid schweige sich darüber aus, ob A.1_____ und A.2_____ solidarisch oder anteilmässig haften würden, so dass wiederum jeder für seinen Anteil, d.h. für den Betrag von CHF 450.00 hafte. Beide Entscheide seien gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigungen vom 3. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen und würden für die darin festgesetzten Beträge einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Den durch die genannten Entscheide ausgewiesenen Forderungen halte A.1_____ in seiner Stellungnahme vom 5. September 2019, die sich auf alle drei beim Regionalgericht Imboden hän- gigen Rechtsöffnungsverfahren beziehe, entgegen, er habe in der Zeit vom 10. März 2011 bis 1. August 2019 nie ein gültiges Urteil im Kanton O.2_____ bekom- men und er akzeptiere keine Urteile, die er nie erhalten habe. Diesen Ausführun- gen würden indessen die Vollstreckbarkeitsbescheinigungen entgegenstehen. Nachdem A.1_____ sodann weder den Nachweis der Tilgung bzw. Stundung er- bracht noch Verjährung geltend gemacht habe und A.2_____ mangels Beteiligung am Verfahren gar keine Einwände geltend gemacht habe, sei das Rechtsöff- nungsgesuch antragsgemäss gutzuheissen. In den beiden parallel geführten Rechtsöffnungsverfahren (Proz. Nr. 335-2019-122 und Proz. 335-2019-123) wurde den dortigen Gesuchstellern mit jeweils am sel- ben Tag gefällten und mitgeteilten Entscheiden ebenfalls die definitive Rechtsöff- nung erteilt. D. Gegen die drei Entscheide vom 30. September 2019 erhob A.1_____ mit Eingabe vom 1. November 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Schreiben vom 4. November 2019 wurde er darauf hinge-
4 / 11 wiesen, dass in den drei Rechtsöffnungsverfahren unterschiedliche Gegenparteien involviert seien, weshalb eine Vereinigung derselben vor zweiter Instanz ausge- schlossen und (unter Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist) je eine separa- te Beschwerde einzulegen sei. Zudem wurde er auf die formellen Anforderungen für die Begründung der Beschwerde (Art. 321 ZPO) aufmerksam gemacht. Da die Eingabe vom 1. November 2019 einen auf weite Strecken ungebührlichen Inhalt aufwies, wurde A.1_____ unter Hinweis auf Art. 132 ZPO ausserdem angedroht, dass seine Beschwerde als nicht erfolgt gelten würde, falls die verbesserten Ein- gaben erneut ungebührliche Äusserungen enthalten würden. E. Mit Eingabe vom 7. November 2019 (Poststempel) kam A.1_____ der Auf- forderung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift mit Bezug auf den im Verfahren Proz. Nr. 335-2019-124 ergangenen Entscheid nach. Begrün- dend führte er unter anderem aus, er habe ab dem 3. Mai (gemeint wohl 2017) keine Briefe in F._____ Sprache mehr angenommen. Seine Verträge in O.1_____ seien alle in deutscher Sprache gewesen. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 3. Juli 2019 habe er nicht erhalten. Die Kosten von Rechtsanwalt Philipp im Betrage von CHF 965.30 müssten daher von B._____ bezahlt werden. Abschlies- send ersuchte er darum, seiner Beschwerde zuzustimmen und den Entscheid in Würdigung des von ihm dargelegten Sachverhalts zu treffen. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2019 wurde die Vor- instanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort von B._____ und C._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) wurde verzichtet. G. Mit Schreiben vom 8. November 2019 wurde A.1_____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gestützt auf Art. 56 ZPO Frist angesetzt, um zu erklären, ob sich seine Beschwerde auch gegen die Erteilung der Rechtsöffnung in der gegen seine Ehefrau A.2_____ betreffenden Betreibung richte und gegebenenfalls eine schrift- liche Vollmacht seiner Ehefrau nachzureichen, dies mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen würde, dass seine Beschwerde nur für ihn per- sönlich gelte und sich seine Ehefrau nicht am Beschwerdeverfahren beteilige. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 18. November 2019 eine weitere Eingabe ein, worin er – in teilweise wiederum ungebührlicher Art und Weise – geltend machte, seine Ehefrau sei von B._____ und C._____ wie auch vom D._____ in die fraglichen Betreibungen einbezogen worden, obwohl er selber sie nie in seine Briefe an die Gemeinde O.1_____, das D._____, das Regionalgericht Imboden und das Kantonsgericht Graubünden eingebunden habe. Er und seine Frau seien seit dem Jahr 1970 verheiratet und würden ihre Vollmachten bald fünfzig Jahre
5 / 11 besitzen. In dieser Zeit ab dem Jahr 2010 habe nicht eine Person mit seiner Un- terschrift Verantwortung übernommen. Alle Prozesse und Urteile im Kanton O.2_____ seien frei erfunden und willkürlich, weshalb die Schuldbetreibung sofort einzustellen sei. H. Mit Eingabe vom 25. November 2019 (Poststempel) gelangte der Be- schwerdeführer erneut an das Kantonsgericht und brachte unter dem Titel "Aber- kennungsklage für Rechtsöffnungsbegehren und alle: Betreibungen, Prozesse, Urteile von allen Ämter vom Kanton O.2_____. Alle Verfahren, Urkunden und Ent- scheide vom Regionalgericht Imboden von Frau G._____ sind ungültig, wir meine Frau und ich haben nie ein schriftliches Urteil bekommen!" vor, im Kanton O.2_____ in der Zeit vom 15. Mai 2017 bis 30. Oktober 2019 nie ein gültiges Urteil bekommen zu haben. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2019 wurde der Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.00 aufgefor- dert, welcher in der Folge fristgerecht einging. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2. Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorlie- gend angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 28. Oktober 2019 in schrift- lich begründeter Form mitgeteilt und ging dem Beschwerdeführer am darauffol- genden Tag zu. Mit der am 7. November 2019 der Post übergebene Beschwerde- schrift, welche aufgrund der formellen Mängel der ersten Eingabe vom 1. Novem- ber 2019 einzig massgeblich ist, wurde die genannte Frist folglich gewahrt. Die spätere Eingabe vom 25. November 2019 erfolgte erst nach Ablauf der Beschwer-
6 / 11 defrist und kann daher bei der Beurteilung der Beschwerde keine Berücksichti- gung mehr finden. Soweit der Beschwerdeführer damit nicht bloss seine Be- schwerde ergänzen, sondern effektiv eine Aberkennungsklage hätte erheben wol- len, wäre darauf von vornherein nicht einzutreten, da nach Erteilung der definitiven Rechtsöffnung eine Aberkennungsklage gar nicht zur Verfügung steht und eine Klage auf Nichtbestand der Forderung jedenfalls beim erstinstanzlichen Gericht anhängig zu machen wäre. 1.3. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 18. November 2019 kei- ne schriftliche Vollmacht seiner Ehefrau A.2_____ vorgelegt, scheint aber geltend machen zu wollen, als ihr Ehemann auch ohne schriftliche Vollmacht zu deren Vertretung berechtigt zu sein. Aus der Tatsache, dass er in all seinen Eingaben auch die Betreibung gegen seine Ehefrau aufgeführt hat und er den Einbezug sei- ner Ehefrau in die verschiedenen Gerichtsverfahren dem Sinn nach als unrecht- mässig bezeichnet, ist ausserdem darauf zu schliessen, dass er mit seiner Be- schwerde auch die Erteilung der Rechtsöffnung in der gegen A.2_____ geführten Betreibung anfechten will. Dazu ist er in eigenem Namen allerdings nicht legiti- miert, weshalb auf seine Beschwerde, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 1.b) des angefochtenen Entscheides richtet, nur eingetreten werden könnte, wenn er zur Prozessführung für seine Ehefrau befugt wäre (was er gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO auf entsprechende Aufforderung durch eine Vollmacht hätte nachweisen müssen) oder A.2_____ seine (mangels Vollmacht unwirksamen) Prozesshand- lungen nachträglich genehmigen würde. Auf die Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist kann vorliegend indessen verzichtet werden, da sich die von ihrem Ehe- mann erhobenen Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – ohnehin als unzulässig erweist. 1.4.1. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – un- ter dem Vorbehalt besonderer, im vorliegenden Fall nicht einschlägiger gesetzli- cher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Aus- fällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
7 / 11 1.4.2. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Vorbringen zur Sa- che tätigt, die von seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren abwei- chen, und er in diesem Zusammenhang Urkunden einreicht, welche der Vor- instanz nicht vorgelegen haben, handelt es sich um unzulässige Noven, welche bei der Beurteilung der Beschwerde ausser Betracht bleiben müssen. In seiner erstinstanzlichen Stellungnahme hatte der Beschwerdeführer zwar auf zahlreiche Schriftstücke ("Belege A-R") verwiesen. Gemäss den Feststellungen der Vor- instanz in ihrem Schreiben vom 9. September 2019, welche vom Beschwerdefüh- rer an der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren Proz. Nr. 335-19-122 im Übrigen ausdrücklich bestätigt wurden, hat er diese Belege aber gar nicht einge- reicht. Abgesehen von dem sich auch bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen (überflüssigen) Begehren vom 31. Oktober 2019 um eine schriftliche Entscheidbe- gründung (act. B.7) fallen daher sämtliche mit der Beschwerde eingereichten Do- kumente unter das Novenverbot von Art. 326 ZPO. Dasselbe gilt für die mit der Eingabe vom 18. November 2019 (und mithin erst nach Ablauf der Beschwerde- frist) eingereichten Urkunden. 1.5.1. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechts- anwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie oder entspricht sie nicht den dafür geltenden Anforderungen, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, hat sie einerseits Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des an- gefochtenen Entscheids verlangt werden. Anderseits muss aus der Begründung in jedem Fall hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er le- diglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom
7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro-
8 / 11 zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). 1.5.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nach- frist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzu- bessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substan- tiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O. N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). So genügt bei Laien als Antrag praxisgemäss eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz ent- scheiden soll, und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, bleibt es dabei, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 1.5.3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb es sich um eine Laieneingabe handelt. Seine Beschwerdeschrift enthält keine förmlichen An- träge, sondern einzig die Bitte, seiner Beschwerde zuzustimmen und einen Ent- scheid in Würdigung des von ihm geschilderten Sachverhalts zu treffen. Ein kon- kreter Antrag, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, fehlt. Immerhin lässt sich bei gutem Willen aus den Ausführungen des Beschwerdeführers herauslesen, dass er eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt, so dass das Antragserfordernis noch knapp als erfüllt erachtet werden kann. Schwerer wiegt indessen, dass in der Beschwer- deschrift eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in den recht- lich relevanten Punkten vollständig fehlt, obwohl der Beschwerdeführer nach Ein- gang seiner ersten (ungebührlichen) Beschwerdeschrift ausdrücklich auf die An- forderungen an die Beschwerdebegründung hingewiesen wurde. Statt bloss zu wiederholen, dass er die von den Beschwerdegegnern vorgelegten Urteile nie er- halten habe und in diesem Zusammenhang erstmals (und damit verspätet) vorzu- bringen, in der fraglichen Zeit keine Briefe in F._____ Sprache mehr angenommen zu haben, hätte der Beschwerdeführer aufzeigen müssen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt gestützt auf die ihr vorliegenden Urkunden offensichtlich unrichtig festgestellt und/oder sie den Strafbefehl vom 16. August 2017 zu Unrecht als
9 / 11 Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG erachtet hat. Letztlich wurden somit keine gültigen Beschwerdegründe geltend gemacht, womit es auch für einen Laien an einer genügenden Beschwerdebegründung fehlt. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewie- sen werden. Es kann hierfür vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Grund zu Beanstandungen gibt. So hat die Vorinstanz offensichtlich zu Recht erkannt, dass eine bloss pauschal vorgetragene Behaup- tung, nie ein gültiges Urteil im Kanton O.2_____ erhalten zu haben, nicht geeignet ist, die auf den im Recht liegenden Urteilen bescheinigte Vollstreckbarkeit dersel- ben in Frage zu stellen. Dass der Beschwerdeführer zumindest vom Urteil vom 19. April 2017 zeitnah Kenntnis erhalten hatte, ergibt sich im Übrigen schon darauf, dass er gemäss eigener Darstellung in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme (RG act. I/2 S. 3) auf die "Urteile vom 19. April 2017" eine "Beschwerde Replik" an das Departement de la Justice O.2_____ eingereicht haben will. Allein die Tatsa- che, dass er in der Folge die Entgegennahme weiterer Korrespondenz in F._____ Sprache verweigert hätte, wie der Beschwerdeführer nun (unzulässigerweise) erstmals vor zweiter Instanz vorbringt, würde mit Blick auf die in Art. 138 Abs. 3 ZPO statuierte Zustellfiktion sodann nichts daran ändern, dass ihm auch das Urteil vom 7. September 2017 gehörig eröffnet wurde und dasselbe mit dem unbenütz- ten Ablauf der Frist für ein Begehren um nachträgliche Urteilsbegründung in Rechtskraft erwachsen ist. Am Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahren vorbei gingen sodann die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers vor erster In- stanz, zumal der Rechtsöffnungsrichter die Rechtmässigkeit des zu vollstrecken- den Entscheides nicht mehr zu prüfen hat und die Hintergründe der von den Be- schwerdegegnern erwirkten Urteile für die Frage der Rechtsöffnung ebenso wenig von Relevanz sind wie allfällige Versäumnisse der O.2_____er Behörden in den vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 300.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist den Beschwerdegegnern kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen.
10 / 11 4. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich die vorliegen- de Beschwerde als offensichtlich unzulässig erwiesen hat. Im Übrigen ergibt sich die einzelrichterliche Kompetenz auch aus Art. 7 Abs. 1 lit. a EGzZPO, da der Streitwert im vorliegenden Verfahren den Betrag von CHF 5'000.00 nicht über- schreitet.
11 / 11 III.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A.1_____.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 13. August 2020 (Mit Urteil 5D_240/2020 vom 02. Oktober 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Ent- scheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz KSK 19 98 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Parteien A.1_____/A.2_____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner C._____ Beschwerdegegner beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Imboden vom 30. September 2019, mitgeteilt am 28. Oktober 2019 (Proz. Nr. 335-2019-124) Mitteilung
24. August 2020
2 / 11 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 14. August 2019 an das Regionalgericht Imboden liessen B._____ und C._____ ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in den gegen A.1_____ (Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden vom 4. Juli 2019) und gegen A.2_____ (Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betrei- bungsamtes Imboden vom 9. August 2019) eingeleiteten Betreibungen, und zwar je für den Betrag von CHF 750.00 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2019 bzw. 9. Au- gust 2019, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.1_____, stellen. Sie stützten sich dabei auf zwei Entscheide des D._____ vom
19. April 2017 und 7. September 2017, mit denen A.1_____/A.2_____ jeweils zur Tragung der in den betreffenden Verfahren angefallenen Prozesskosten verpflich- tet wurden. Hintergrund der beiden Verfahren bildete eine Auseinandersetzung von A.1_____ mit der E._____, für welche B._____ und C._____ tätig waren. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2019 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 30. September 2019, 14.30 Uhr, vorgeladen und A.1_____ Gelegenheit eingeräumt, bis zur Verhandlung schriftlich Stellung zu nehmen. Eine identische Aufforderung erging in den beiden parallel anhängig ge- machten Verfahren Proz. Nr. 335-2019-122 und Proz. 335-2019-123. C. Nachdem A.1_____ sich mit Eingabe vom 2. September 2019 bereits schriftlich hatte vernehmen lassen, fand am vorgesehenen Termin die Rechtsöff- nungsverhandlung statt, an welcher sowohl der Rechtsvertreter von B._____ und C._____ als auch A.1_____ teilnahmen. In der Folge erkannte die Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Imboden mit gleichentags gefälltem und am 28. Okto- ber 2019 schriftlich begründetem Entscheid, was folgt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird
a) der Rechtsvorschlag von A.1_____ beseitigt und in der Betreibungs- Nr. _____ des Betreibungsamts Imboden die definitive Rechtsöff- nung für den Betrag von CHF 750.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juli 2019 erteilt.
b) der Rechtsvorschlag von A.2_____ beseitigt und in der Betreibungs- Nr. _____ des Betreibungsamts Imboden die definitive Rechtsöff- nung für den Betrag von CHF 750.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Au- gust 2019 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.00 gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A.1_____ und A.2_____. Sie werden je zur Hälfte und unter deren solidarischer Haf- tung bei den Gläubigern und gesuchstellenden Parteien unter Regres- serteilung auf A.1_____ und A.2_____ erhoben.
3 / 11 Ausseramtlich haben A.1_____ und A.2_____ unter solidarischer Haf- tung den Gläubigern und gesuchstellenden Parteien je eine ausser- amtliche Entschädigung von CHF 482.65 zu entrichten. 3. (Rechtsmittel). 4. (Mitteilung). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.1_____ und A.2_____ mit Entscheid des D._____ vom 19. April 2017 zur Zahlung einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 600.00 an B._____ und C._____ verurteilt worden seien. Im Urteil sei mit Bezug auf diese ausseramtliche Entschädigung keine solidarische Haftung von A.1_____ und A.2_____ enthalten, weshalb diese je für ihren Anteil, d.h. für den Betrag von CHF 300.00, haften würden. Mit Entscheid des D._____ vom 7. September 2017 seien A.1_____ und A.2_____ sodann zur Übernahme der von den Gesuchstellern vorgeschossenen Gerichtskosten im Betrag von CHF 400.00 und zur Zahlung einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 500.00 an B._____ und C._____ verurteilt worden. Auch dieser Entscheid schweige sich darüber aus, ob A.1_____ und A.2_____ solidarisch oder anteilmässig haften würden, so dass wiederum jeder für seinen Anteil, d.h. für den Betrag von CHF 450.00 hafte. Beide Entscheide seien gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigungen vom 3. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen und würden für die darin festgesetzten Beträge einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Den durch die genannten Entscheide ausgewiesenen Forderungen halte A.1_____ in seiner Stellungnahme vom 5. September 2019, die sich auf alle drei beim Regionalgericht Imboden hän- gigen Rechtsöffnungsverfahren beziehe, entgegen, er habe in der Zeit vom 10. März 2011 bis 1. August 2019 nie ein gültiges Urteil im Kanton O.2_____ bekom- men und er akzeptiere keine Urteile, die er nie erhalten habe. Diesen Ausführun- gen würden indessen die Vollstreckbarkeitsbescheinigungen entgegenstehen. Nachdem A.1_____ sodann weder den Nachweis der Tilgung bzw. Stundung er- bracht noch Verjährung geltend gemacht habe und A.2_____ mangels Beteiligung am Verfahren gar keine Einwände geltend gemacht habe, sei das Rechtsöff- nungsgesuch antragsgemäss gutzuheissen. In den beiden parallel geführten Rechtsöffnungsverfahren (Proz. Nr. 335-2019-122 und Proz. 335-2019-123) wurde den dortigen Gesuchstellern mit jeweils am sel- ben Tag gefällten und mitgeteilten Entscheiden ebenfalls die definitive Rechtsöff- nung erteilt. D. Gegen die drei Entscheide vom 30. September 2019 erhob A.1_____ mit Eingabe vom 1. November 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Schreiben vom 4. November 2019 wurde er darauf hinge-
4 / 11 wiesen, dass in den drei Rechtsöffnungsverfahren unterschiedliche Gegenparteien involviert seien, weshalb eine Vereinigung derselben vor zweiter Instanz ausge- schlossen und (unter Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist) je eine separa- te Beschwerde einzulegen sei. Zudem wurde er auf die formellen Anforderungen für die Begründung der Beschwerde (Art. 321 ZPO) aufmerksam gemacht. Da die Eingabe vom 1. November 2019 einen auf weite Strecken ungebührlichen Inhalt aufwies, wurde A.1_____ unter Hinweis auf Art. 132 ZPO ausserdem angedroht, dass seine Beschwerde als nicht erfolgt gelten würde, falls die verbesserten Ein- gaben erneut ungebührliche Äusserungen enthalten würden. E. Mit Eingabe vom 7. November 2019 (Poststempel) kam A.1_____ der Auf- forderung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift mit Bezug auf den im Verfahren Proz. Nr. 335-2019-124 ergangenen Entscheid nach. Begrün- dend führte er unter anderem aus, er habe ab dem 3. Mai (gemeint wohl 2017) keine Briefe in F._____ Sprache mehr angenommen. Seine Verträge in O.1_____ seien alle in deutscher Sprache gewesen. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 3. Juli 2019 habe er nicht erhalten. Die Kosten von Rechtsanwalt Philipp im Betrage von CHF 965.30 müssten daher von B._____ bezahlt werden. Abschlies- send ersuchte er darum, seiner Beschwerde zuzustimmen und den Entscheid in Würdigung des von ihm dargelegten Sachverhalts zu treffen. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2019 wurde die Vor- instanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort von B._____ und C._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) wurde verzichtet. G. Mit Schreiben vom 8. November 2019 wurde A.1_____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gestützt auf Art. 56 ZPO Frist angesetzt, um zu erklären, ob sich seine Beschwerde auch gegen die Erteilung der Rechtsöffnung in der gegen seine Ehefrau A.2_____ betreffenden Betreibung richte und gegebenenfalls eine schrift- liche Vollmacht seiner Ehefrau nachzureichen, dies mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen würde, dass seine Beschwerde nur für ihn per- sönlich gelte und sich seine Ehefrau nicht am Beschwerdeverfahren beteilige. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 18. November 2019 eine weitere Eingabe ein, worin er – in teilweise wiederum ungebührlicher Art und Weise – geltend machte, seine Ehefrau sei von B._____ und C._____ wie auch vom D._____ in die fraglichen Betreibungen einbezogen worden, obwohl er selber sie nie in seine Briefe an die Gemeinde O.1_____, das D._____, das Regionalgericht Imboden und das Kantonsgericht Graubünden eingebunden habe. Er und seine Frau seien seit dem Jahr 1970 verheiratet und würden ihre Vollmachten bald fünfzig Jahre
5 / 11 besitzen. In dieser Zeit ab dem Jahr 2010 habe nicht eine Person mit seiner Un- terschrift Verantwortung übernommen. Alle Prozesse und Urteile im Kanton O.2_____ seien frei erfunden und willkürlich, weshalb die Schuldbetreibung sofort einzustellen sei. H. Mit Eingabe vom 25. November 2019 (Poststempel) gelangte der Be- schwerdeführer erneut an das Kantonsgericht und brachte unter dem Titel "Aber- kennungsklage für Rechtsöffnungsbegehren und alle: Betreibungen, Prozesse, Urteile von allen Ämter vom Kanton O.2_____. Alle Verfahren, Urkunden und Ent- scheide vom Regionalgericht Imboden von Frau G._____ sind ungültig, wir meine Frau und ich haben nie ein schriftliches Urteil bekommen!" vor, im Kanton O.2_____ in der Zeit vom 15. Mai 2017 bis 30. Oktober 2019 nie ein gültiges Urteil bekommen zu haben. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2019 wurde der Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.00 aufgefor- dert, welcher in der Folge fristgerecht einging. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2. Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorlie- gend angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 28. Oktober 2019 in schrift- lich begründeter Form mitgeteilt und ging dem Beschwerdeführer am darauffol- genden Tag zu. Mit der am 7. November 2019 der Post übergebene Beschwerde- schrift, welche aufgrund der formellen Mängel der ersten Eingabe vom 1. Novem- ber 2019 einzig massgeblich ist, wurde die genannte Frist folglich gewahrt. Die spätere Eingabe vom 25. November 2019 erfolgte erst nach Ablauf der Beschwer-
6 / 11 defrist und kann daher bei der Beurteilung der Beschwerde keine Berücksichti- gung mehr finden. Soweit der Beschwerdeführer damit nicht bloss seine Be- schwerde ergänzen, sondern effektiv eine Aberkennungsklage hätte erheben wol- len, wäre darauf von vornherein nicht einzutreten, da nach Erteilung der definitiven Rechtsöffnung eine Aberkennungsklage gar nicht zur Verfügung steht und eine Klage auf Nichtbestand der Forderung jedenfalls beim erstinstanzlichen Gericht anhängig zu machen wäre. 1.3. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 18. November 2019 kei- ne schriftliche Vollmacht seiner Ehefrau A.2_____ vorgelegt, scheint aber geltend machen zu wollen, als ihr Ehemann auch ohne schriftliche Vollmacht zu deren Vertretung berechtigt zu sein. Aus der Tatsache, dass er in all seinen Eingaben auch die Betreibung gegen seine Ehefrau aufgeführt hat und er den Einbezug sei- ner Ehefrau in die verschiedenen Gerichtsverfahren dem Sinn nach als unrecht- mässig bezeichnet, ist ausserdem darauf zu schliessen, dass er mit seiner Be- schwerde auch die Erteilung der Rechtsöffnung in der gegen A.2_____ geführten Betreibung anfechten will. Dazu ist er in eigenem Namen allerdings nicht legiti- miert, weshalb auf seine Beschwerde, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 1.b) des angefochtenen Entscheides richtet, nur eingetreten werden könnte, wenn er zur Prozessführung für seine Ehefrau befugt wäre (was er gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO auf entsprechende Aufforderung durch eine Vollmacht hätte nachweisen müssen) oder A.2_____ seine (mangels Vollmacht unwirksamen) Prozesshand- lungen nachträglich genehmigen würde. Auf die Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist kann vorliegend indessen verzichtet werden, da sich die von ihrem Ehe- mann erhobenen Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – ohnehin als unzulässig erweist. 1.4.1. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – un- ter dem Vorbehalt besonderer, im vorliegenden Fall nicht einschlägiger gesetzli- cher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Aus- fällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
7 / 11 1.4.2. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Vorbringen zur Sa- che tätigt, die von seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren abwei- chen, und er in diesem Zusammenhang Urkunden einreicht, welche der Vor- instanz nicht vorgelegen haben, handelt es sich um unzulässige Noven, welche bei der Beurteilung der Beschwerde ausser Betracht bleiben müssen. In seiner erstinstanzlichen Stellungnahme hatte der Beschwerdeführer zwar auf zahlreiche Schriftstücke ("Belege A-R") verwiesen. Gemäss den Feststellungen der Vor- instanz in ihrem Schreiben vom 9. September 2019, welche vom Beschwerdefüh- rer an der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren Proz. Nr. 335-19-122 im Übrigen ausdrücklich bestätigt wurden, hat er diese Belege aber gar nicht einge- reicht. Abgesehen von dem sich auch bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen (überflüssigen) Begehren vom 31. Oktober 2019 um eine schriftliche Entscheidbe- gründung (act. B.7) fallen daher sämtliche mit der Beschwerde eingereichten Do- kumente unter das Novenverbot von Art. 326 ZPO. Dasselbe gilt für die mit der Eingabe vom 18. November 2019 (und mithin erst nach Ablauf der Beschwerde- frist) eingereichten Urkunden. 1.5.1. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechts- anwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie oder entspricht sie nicht den dafür geltenden Anforderungen, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, hat sie einerseits Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des an- gefochtenen Entscheids verlangt werden. Anderseits muss aus der Begründung in jedem Fall hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er le- diglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom
7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro-
8 / 11 zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). 1.5.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nach- frist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzu- bessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substan- tiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O. N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). So genügt bei Laien als Antrag praxisgemäss eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz ent- scheiden soll, und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, bleibt es dabei, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 1.5.3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb es sich um eine Laieneingabe handelt. Seine Beschwerdeschrift enthält keine förmlichen An- träge, sondern einzig die Bitte, seiner Beschwerde zuzustimmen und einen Ent- scheid in Würdigung des von ihm geschilderten Sachverhalts zu treffen. Ein kon- kreter Antrag, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, fehlt. Immerhin lässt sich bei gutem Willen aus den Ausführungen des Beschwerdeführers herauslesen, dass er eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt, so dass das Antragserfordernis noch knapp als erfüllt erachtet werden kann. Schwerer wiegt indessen, dass in der Beschwer- deschrift eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in den recht- lich relevanten Punkten vollständig fehlt, obwohl der Beschwerdeführer nach Ein- gang seiner ersten (ungebührlichen) Beschwerdeschrift ausdrücklich auf die An- forderungen an die Beschwerdebegründung hingewiesen wurde. Statt bloss zu wiederholen, dass er die von den Beschwerdegegnern vorgelegten Urteile nie er- halten habe und in diesem Zusammenhang erstmals (und damit verspätet) vorzu- bringen, in der fraglichen Zeit keine Briefe in F._____ Sprache mehr angenommen zu haben, hätte der Beschwerdeführer aufzeigen müssen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt gestützt auf die ihr vorliegenden Urkunden offensichtlich unrichtig festgestellt und/oder sie den Strafbefehl vom 16. August 2017 zu Unrecht als
9 / 11 Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG erachtet hat. Letztlich wurden somit keine gültigen Beschwerdegründe geltend gemacht, womit es auch für einen Laien an einer genügenden Beschwerdebegründung fehlt. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewie- sen werden. Es kann hierfür vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Grund zu Beanstandungen gibt. So hat die Vorinstanz offensichtlich zu Recht erkannt, dass eine bloss pauschal vorgetragene Behaup- tung, nie ein gültiges Urteil im Kanton O.2_____ erhalten zu haben, nicht geeignet ist, die auf den im Recht liegenden Urteilen bescheinigte Vollstreckbarkeit dersel- ben in Frage zu stellen. Dass der Beschwerdeführer zumindest vom Urteil vom 19. April 2017 zeitnah Kenntnis erhalten hatte, ergibt sich im Übrigen schon darauf, dass er gemäss eigener Darstellung in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme (RG act. I/2 S. 3) auf die "Urteile vom 19. April 2017" eine "Beschwerde Replik" an das Departement de la Justice O.2_____ eingereicht haben will. Allein die Tatsa- che, dass er in der Folge die Entgegennahme weiterer Korrespondenz in F._____ Sprache verweigert hätte, wie der Beschwerdeführer nun (unzulässigerweise) erstmals vor zweiter Instanz vorbringt, würde mit Blick auf die in Art. 138 Abs. 3 ZPO statuierte Zustellfiktion sodann nichts daran ändern, dass ihm auch das Urteil vom 7. September 2017 gehörig eröffnet wurde und dasselbe mit dem unbenütz- ten Ablauf der Frist für ein Begehren um nachträgliche Urteilsbegründung in Rechtskraft erwachsen ist. Am Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahren vorbei gingen sodann die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers vor erster In- stanz, zumal der Rechtsöffnungsrichter die Rechtmässigkeit des zu vollstrecken- den Entscheides nicht mehr zu prüfen hat und die Hintergründe der von den Be- schwerdegegnern erwirkten Urteile für die Frage der Rechtsöffnung ebenso wenig von Relevanz sind wie allfällige Versäumnisse der O.2_____er Behörden in den vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 300.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist den Beschwerdegegnern kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen.
10 / 11 4. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich die vorliegen- de Beschwerde als offensichtlich unzulässig erwiesen hat. Im Übrigen ergibt sich die einzelrichterliche Kompetenz auch aus Art. 7 Abs. 1 lit. a EGzZPO, da der Streitwert im vorliegenden Verfahren den Betrag von CHF 5'000.00 nicht über- schreitet.
11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A.1_____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: